Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.

b) Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH.

c) Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

Angebot und Vertragsabschluss

a) Unser Angebot ist freibleibend.

b) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

d) Der Lieferumfang wird in der Auftragsbestätigung beschrieben. Nicht beschriebene Hard- und Software sind nicht Bestandteil des Lieferumfanges. Wird der Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Arbeitstagen widersprochen, dann gilt deren Inhalt als verbindlicher Vertragsgegenstand.

e) Der Softwareumfang kann in der Auftragsbestätigung lediglich grob umrissen werden. Wird nach der Auftragsbestätigung ein Pflichtenheft erstellt, dann gilt der Inhalt des Pflichtenheftes als verbindlicher Lieferumfang.

Preise und Zahlungen

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll.

b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c) Dienstleistungen sind nach Rechnungserhalt sofort zu zahlen. Alle sonstigen Rechnungen der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH sind innerhalb 14 Tagen netto jeweils nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.

d) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Lieferzeit

a) Die Lieferfrist beginnt mit erfolgter Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher für die Auftragsbestätigung erforderlicher Unterlagen und vollständiger Klärung der technischen Voraussetzungen sowie Erhalt der vereinbarten Vorauszahlung.

b) Wird auf Wunsch des Bestellers der Leistungsumfang nachträglich geändert, so muss der Preis und der Liefertermin neu vereinbart werden.

c) Der Lieferer kommt nur in Verzug, wenn der Besteller ihm zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer diese Frist schuldhaft hat verstreichen lassen, ohne zu liefern.

d) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt gehindert sind, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

e) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Schaden ersetzt zu verlangen.

Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme

a) Teillieferungen sind zulässig.

b) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes angezeigt ist, spätestens jedoch, wenn die Ware das Werk der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH verlassen hat.

c) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich nach Anlieferung abzunehmen. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht wesentlich beeinflussen, rechtfertigen keine Abnahmeverweigerung.

d) Die Anlage gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Produktion mit den Liefergegenständen aufnimmt.

e) Im Falle des Abnahmeverzuges ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Gewährleistung

a) Die Gewährleistung für Hardware beträgt 12 Monate und beginnt mit der bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Gewährleistung für Software beträgt 24 Monate und beginnt ab Abnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Hardwarelieferung.

b) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen oder äußerlich erkennbarer Mängel sind bis spätestens 8 Tage nach Empfang schriftlich vorzubringen.

c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

d) Misslingt die Nachbesserung oder wird sie verweigert, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

e) Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen von dritter Seite ohne Zustimmung vorgenommen werden.

Nutzungsrecht von Programmen

a) Alle Rechte an Programmen für Geräte und Rechneranlagen, insbesondere Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte, verbleiben beim Lieferer.

b) An Programmen erhält der Besteller das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht der Nutzung auf der im Vertrag genannten oder mit diesem Vertrag erworbenen Hardware.

c) Das Nutzungsrecht des Bestellers ist nicht befristet.

Sonstige Schadenersatzansprüche

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Eigentumsvorbehalt

a) Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

b) Liefergegenstände dürfen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab.

c) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

d) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig und die XAPI ist berechtigt, die Waren zurückzuholen.

Erfüllung

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen - auch Wechselverbindungen - sowie Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.

b) Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.