Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.
b) Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH.
c) Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Unser Angebot ist freibleibend.
b) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d) Der Lieferumfang wird in der Auftragsbestätigung beschrieben. Nicht beschriebene Hard-und Software sind nicht Bestandteil des Lieferumfanges. Wird der Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Arbeitstagen widersprochen, dann gilt deren Inhalt als verbindlicher Vertragsgegenstand.
e) Der Softwareumfang kann in der Auftragsbestätigung lediglich grob umrissen werden. Wird nach der Auftragsbestätigung ein Pflichtenheft erstellt, dann gilt der Inhalt des Pflichtenheftes als verbindlicher Lieferumfang. Wird der Leistungsumfang dadurch verändert, behält sich die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH eine Preis- und Lieferterminanpassung vor. Das Pflichtenheft wird vom Besteller und vom Lieferer durch rechtsverbindliche Unterschriften anerkannt.
3. Preise und Zahlungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Dienstleistungen sind nach Rechnungserhalt sofort zu zahlen. Alle sonstigen Rechnungen der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH sind innerhalb 14 Tagen netto jeweils nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit
a) Die Lieferfrist beginnt mit erfolgter Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher für die Auftragsbestätigung erforderlicher Unterlagen und vollständiger Klärung der technischen Voraussetzungen sowie Erhalt der vereinbarten Vorauszahlung. Bei nicht rechtzeitigem Eingang aller Unterlagen und Abklärungen sowie der Vorauszahlung verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
b) Wird auf Wunsch des Bestellers der Leistungsumfang nachträglich geändert, so muss der Preis und der Liefertermin neu vereinbart werden.
c) Der Lieferer kommt nur in Verzug, wenn der Besteller ihm zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer diese Frist schuldhaft hat verstreichen lassen, ohne zu liefern.
d) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen trotz Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt gehindert sind -ungeachtet ob diese Umstände bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten -sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten.
e) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme
a) Teillieferungen sind zulässig.
b) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes angezeigt ist, spätestens jedoch, wenn die Ware das Werk der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH verlassen hat. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung, Montage und Inbetriebnahme durch den Lieferer vereinbart ist.
c) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich nach Anlieferung abzunehmen. Sofern die Montage und Inbetriebnahme mit zum Lieferumfang gehören, hat die Abnahme unverzüglich nach Montage bzw. nach Abschluss des ersten Probelaufes zu erfolgen. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht wesentlich beeinflussen, rechtfertigen keine Abnahmeverweigerung.
d) Die Anlage gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Produktion mit den Liefergegenständen aufnimmt.
e) Im Falle des Abnahmeverzuges ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
6. Gewährleistung
a) Die Gewährleistung für Hardware beträgt 12 Monate und beginnt mit der bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Gewährleistung für Software beträgt 24 Monate und beginnt ab Abnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Hardwarelieferung.
b) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens 8 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes bei der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH schriftlich vorzubringen, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung.
c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
d) Misslingt die Nachbesserung oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, hat der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 8. - das Recht, entweder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
e) Der Lieferer nimmt darüber hinaus keine Gewähr für unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion der Programme, insbesondere nicht dafür, dass alle Programmfehler beseitigt werden können, sofern die Gebrauchstauglichkeit der Programme nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
f) Auf Wunsch des Lieferers ist der Besteller nach erfolgter Mängelrüge verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Gefahr an die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH zurückzuschicken.
g) Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen von dritter Seite ohne Zustimmung durch die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH vorgenommen werden.
h) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8. (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
7. Nutzungsrecht von Programmen
a) Alle Rechte an Programmen für Geräte und Rechneranlagen, insbesondere Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte, verbleiben beim Lieferer.
b) An Programmen erhält der Besteller das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht der Nutzung auf der im Vertrag genannten oder mit diesem Vertrag erworbenen Hardware. Eine weitergehende Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
c) Das Nutzungsrecht des Bestellers ist nicht befristet.
8. Sonstige Schadenersatzansprüche
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
b) Liefergegenstände dürfen vom Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm beiBesteller, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Weiterveräußerung gegen dem Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung bzw. Umbildung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
c) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
d) Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH aus den Sicherungsbedingungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsdrohungen auf das Eigentum der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH hinzuweisen und der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.
e) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle ist die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Besteller abzuholen, ohne dass er deswegen zuvor von dem Vertrag zurücktreten müsste. Der Besteller hat insoweit kein Recht auf Besitz. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH ist in diesem Falle auch berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die XAPI Software für Fertigungsautomation GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Erfüllung
a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen - auch Wechselverbindungen - sowie Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
b) Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Speyer, den 23.1.2018